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Häufig werden im Praxisalltag, auch ohne einen Zahntechniker aus dem Eigenlabor in Anspruch zu nehmen, zahntechnische Leistungen direkt am Behandlungsstuhl oder im sogenannten „kleinen Praxislabor“ durch die zahnmedizinische Assistenz oder den Behandler selbst erbracht. Da auch mit der neuen privaten Gebührenordnung mit dem durchschnittlichen Steigerungssatz der Honorarpositionen oft nicht der angemessene Stundensatz der Praxis erzielt werden kann, bietet die zusätzliche Berechnung der Chairside- Laborleistungen eine gute Optimierungsmöglichkeit. Folgende Kriterien sind hierbei nicht außer Acht zu lassen:

  • Die zahntechnische Chairside-Leistung, die Sie zusätzlich berechnen möchten, darf nicht bereits Bestandteil der parallel berechneten Honorarposition nach GOZ sein.
  • Die Kosten für die Chairside-Leistung müssen angemessen kalkuliert sein. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sollte – ggf. mit Unterstützung des Steuerberaters – ein Honorar pro Minute ermittelt werden. Gemessen an dem Zeitaufwand der erbrachten zahntechnischen Leistung, kann so ein angemessener Betrag für die einzelne Chairside- Leistung ermittelt werden.

Folgende Beispiele können als Chairside-Leistungen angelegt werden:

Zusätzliche Berechnung bei einer Herstellung eines Provisorium:

Bei einer Herstellung eines Formteils  wie auch die nach dem direkten Anpassen des Provisoriums am Patienten erforderliche Überarbeitung des Provisoriums (Glätten, Hochglanzpolitur) kann zusätzlich nach BEB in Rechnung gestellt werden. Bei den Anproben des Kronengerüstes vor der endgültigen Eingliederung wird das Provisorium vom Zahn entfernt. Im Anschluss an die Anprobe wird es mit einem provisorischen Zement wieder eingesetzt. Ein Honoraransatz nach GOZ ist für diese Leistung gemäß den allgemeinen Bestimmungen ausgeschlossen. Die notwendige Säuberung des Provisoriums aber auch das Entfernen der alten Zementreste, Säubern, Entfetten, Polieren ist wieder als zahntechnische Chairside-Leistung zusätzlich berechenbar.

Überarbeiten/Individualisieren eines im direkten Verfahren angefertigten Provisoriums – Preis xxx
Vorbereitung einer provisorischen Krone zur Wiederbefestigung – Preis xxx
Sollte durch eine Beschädigung eine Reparatur an der provisorischen Krone erforderlich sein, kann auch diese nachberechnet werden Reparatur/Überarbeiten einer provisorischen Krone vor dem Wiedereinsetzen – Preis xxx

Individualisierung eines konfektionierten Löffels:

Zur individuellen Abformung des präparierten Zahnstumpfs wird ggf. kein laborgefertigter individueller Löffel verwandt, sondern ein konfektionierter Abdrucklöffel soweit verändert (Verlängerung, Aufbringen von Stopps aus Sílikon, Metalllöffel mit Wachs verlängern, Ausblocken aufgrund von vorhandenem Zahnersatz etc.), dass er für diese individuelle Behandlungssituation passt. Diese Leistung enthält nur die tatsächliche Abdrucknahme, nicht aber die eben beschriebene Individualisierung dieses konfektionierten Löffels.

GOZ 5170 – Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer Individualisierung eines konfektionierten Löffels – Preis xxx

Zahnfarbenbestimmung:

Die GOZ unterscheidet die Kronen immer noch nach der Präparationsart (Tangential-, Hohlkehl- oder Stufenpräparation). Das bedeutet, dass für jede Ausführungsart die gleiche Gebühr zugrunde gelegt wird. Wird die Krone mit Stufenpräparation mit einer Verblendung versehen oder gar aus Vollkeramik hergestellt, kann der Aufwand für die Farbauswahl gesondert in Rechnung gestellt werden.

Zahnfarbenstimmung

Desinfektion

Nach der RKI-Richtlinie „Anforderung an die Hygiene in der Zahnarzt-praxis“ sind Abformungen vor der Weitergabe an den Zahntechniker in der Praxis zu desinfizieren (zum Schutz des Zahntechnikers). Diese Desinfektion erfordert entweder ein geschlossenes System oder ein Tauchbad. Außerdem sind die Werkstücke, die aus dem Labor kommen, zu desinfizieren, bevor sie in Kontakt mit dem Patienten kommen. Allein schon um zu dokumentieren, dass diese Vorgaben erfüllt werden, sollte für die Leistung „Desinfektion Eingang/Ausgang“ ein Beleg erstellt werden.

Desinfektion

Foto-/Videodokumentation:

Manchmal wird dem Zahntechniker auch ein Foto des Patienten übermittelt, damit er sich ein Bild von der Gesamtsituation machen kann. Diese Leistung kann ebenfalls über einen gesonderten Beleg berechnet werden.

Foto-/Videodokumentation

EMPFEHLUNG: Die aufgeführten Leistungen sollte man ein eigenes Verzeichnis in der EDV anlegen. Dies bleibt dann übersichtlich und die eigenen Leistungen vermischen sich nicht mit der sehr umfangreichen BEB-Liste. Wir haben auch bewusst auf die Nennung von Ziffern für die einzelnen Leistungen verzichtet und empfehlen, eine eigene Nummerierung vorzunehmen.

Hinweis: Die hier vorgestellten Beispiele gelten nur für private oder andersartige Versorgungen, die nach GOZ berechnet werden.

 

 

 

 

Foto: qimono, Pixapay

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