Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Leistungen, die nicht Bestandteil der Gebührenordnung sind, können analog berechnet werden. Es muss sich dabei um notwendige, selbstständige zahnärztliche Leistungen handeln, das heißt, die Analogleistung darf nicht bereits Bestandteil einer anderen Leistung des Gebührenverzeichnisses sein. Nichtnotwendige Verlangensleistungen können nicht gemäß § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden, sondern müssen gemäß § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Patienten/Zahlungspflichtigen vereinbart werden.

Auf der Rechnung muss die Analogleistung gemäß § 10 Abs. 4 GOZ folgendes enthalten:
  • Die Gebührennummer der als gleichwertig beurteilten Leistung muss angeführt werden.
  • Der Hinweis „entsprechend“ ist anzuführen.
  • Die Analogleistung ist verständlich darzustellen und dem Patienten verständlich zu beschreiben.
  • Die Gebührennummer für die Analogleistung ist mit einem „a“ zu kennzeichnen (siehe § 10 Abs. 1 Anlage 2 GOZ
   Datum     Region     Nr.                 Leistungsbeschreibung                                         Anzahl     Faktor    EUR
31.07. OK,UK  1040a    Prothesenreinigung,                 2           2,3     60,74
                       gemäß §6 Abs. 1 GOZ entsprechend
                       GOZ Nr. 5330 Vollständige Unterfütterung einer Prothese
                       einschließlich funkt. Randgestaltung
Patientenaufklärung:

Für Analogleistungen gem. § 6 Abs. 1 GOZ besteht keine gesonderte Vereinbarungspflicht, außer es wird ein Faktor außerhalb des Gebührenrahmens berechnet, dann muss auch für eine Analogleistung eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten/Zahlungspflichtigen getroffen werden.

Es empfiehlt sich aber den Patienten vor Behandlungsbeginn über mögliche Erstattungsprobleme hinzuweisen, die durch die Privaten Krankenversicherer oder sonstigen Kostenerstatter durch mögliche Ausschlüsse der Erstattung von Analogleistungen entstehen und so den Patienten den zahnmedizinischen Fortschritt verweigern. Trotzdem bleibt die Berechnung der Analogleistungen möglich. Die Patientenaufklärung ist schriftlich zu dokumentieren.

Um die Kostenerstattung vorher abzuklären, ist es ratsam dem Patienten (vor allem bei umfangreicheren Behandlungen) ein Heil- und Kostenplan auszuhändigen. Die Aufklärung über mögliche Erstattungsprobleme soll sich der Zahnarzt vom Patienten schriftlich bestätigt lassen.

Beispiele für mögliche Analogberechnungen:

Die Analogleistungen sind nur ein Vorschlag und nicht bindend. Sie können in der Praxis, je nach Betriebskostenstunde, und Aufwand frei gewählt werden. Die Analogie muss aus dem Leistungskatalog der GOZ 2012 gewählt werden.

  • Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalinstrumentes
  • Prothesenreinigung
  • Sportschutzschiene
  • Aufbaufüllung bei Inlayversorgung
  • Erneuerung eines Innenteleskopes (Primärteleskop)

 

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Foto: Pixabay; geralt/18298

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